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Benutzungsordnung des Archivs


Benutzungsberechtigung

Die Archive stehen allen Bediensteten der BGR und des LBEG zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Dritte sind zur Nutzung zugelassen, soweit kein wichtiger Grund entgegensteht. Die Öffnungszeiten werden in geeigneter Weise im Hause bekanntgemacht und im Zugangsbereich des Archivs ausgehängt. Die Magazinräume werden nur vom Archivpersonal betreten.

Leihe, Einsicht, sonstige Informationsweitergabe

Soweit vor der Benutzung durch Bedienstete von BGR oder LBEG die Einwilligung anderer Stellen erforderlich ist, holen die Bediensteten diese in schriftlicher Form selbst ein.

Das Archiv entscheidet über die Art der Informationsweitergabe (z.B. Leihe, Einsichtnahme, mündliche oder schriftliche Auskunft, Überlassung von Kopien usw.).

Leihe und Einsicht erfolgen im Benutzerraum der jeweiligen Leihstelle. Leihe oder Einsicht erfolgen gegen die vom Benutzer zu unterschreibende Leihurkunde. Der Benutzer stimmt mit seiner Unterschrift dieser Benutzungsordnung zu und gibt seine Einwilligung in die Speicherung der erforderlichen personenbezogenen Angaben im Zusammenhang mit der Nutzung des Archivs.

Die Vervielfältigung von Archivstücken unterliegt ebenso wie die Veröffentlichung von Informationen aus Archivunterlagen dem Zustimmungsvorbehalt des Archivs.

Soweit Informationen aus dem Archiv in Veröffentlichungen, Berichte oder in andere Arbeiten des Benutzers eingehen, stellt dieser der BGR bzw. dem LBEG unentgeltlich ein Belegexemplar, bei aufwendigen Werken entsprechende Auszüge, zur Verfügung.

Leihfrist, Aufbewahrung, Rückgabe

Die Leihfrist beträgt acht Wochen, sie kann bei Bedarf verlängert werden. Eine Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu beantragen. Entliehene Archivstücke können bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Frist vom Archiv zurückgefordert werden.

Entliehene Archivstücke sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Auf die Folgen von Verstößen gegen die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§§ 203 bis 205 des Strafgesetzbuches) wird hingewiesen. Die Weitergabe von Archivstücken ist nicht gestattet.

Die Rückgabe der Archivstücke erfolgt durch den Entleiher. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dem Archivstück der Name, die Organisationseinheit bzw. bei Dritten die Anschrift beizufügen. Auf Wunsch wird die Rückgabe quittiert.

Bedienstete, die aus vorhersehbaren Anlässen länger als vier Wochen von ihrem Arbeitsplatz abwesend sind, geben entliehene Archivstücke vorher zurück.

Haftung

Für Bedienstete finden die geltenden Haftungsregelungen des jeweiligen Beamtengesetzes bzw. Tarifvertrages Anwendung. Dritte haften bei der Archivbenutzung verschuldensunabhängig für Schäden am Archivgut, die während der Einsichtnahme oder Leihe entstehen.

Vergütung

Die Archivbenutzung durch Dritte bzw. die Informationsweitergabe an Dritte ist kostenpflichtig. Dies gilt nicht für eine gegenseitige Inanspruchnahme der Archive durch Bedienstete der BGR bzw. des LBEG im Sinne von § 2 des Verwaltungsabkommens betreffend die Errichtung einer Bundesanstalt für Bodenforschung vom 17./26.11.1958.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsordnung und dem Vergütungsverzeichnis von BGR und LBEG. Soweit es sich um Amtshandlungen nach dem Umweltinformationsgesetz handelt, finden die speziellen Kostenregelungen Anwendung (§ 10 Umweltinformationsgesetz).

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